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Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) gilt seit dem 28. Juni 2025 in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Verpflichtet ist, wer erfasste digitale Dienste oder Produkte im EU-Markt anbietet — Online-Shops, Bankdienstleistungen, Telekommunikation. Nicht verpflichtet sind reine Firmenwebsites ohne Vertrags- oder Shop-Funktion, ausgenommene Kleinstunternehmen und — als Faustregel — die Schweiz, soweit sie nichts in den EU-Markt verkauft. Massstab ist WCAG 2.1 AA über die Norm EN 301 549. Dieser Beitrag trennt Pflicht von Kür: Wer muss, wer darf, und warum eine saubere Architektur die Barrierefreiheit erleichtert. Wer parallel den Schweizer Datenschutz-Rahmen einordnen will, findet die Einordnung im Beitrag zu Datenschutz unter dem revidierten DSG.
Wichtig vorab: Der Stichtag 28. Juni 2025 betrifft neu in Verkehr gebrachte Produkte und Dienste. Für bereits am Markt befindliche Angebote läuft eine Übergangsfrist bis 2030. Es musste also nicht schlagartig jede bestehende Website konform sein — aber der Druck steigt mit jedem Relaunch.
Wer muss — und wer nicht?
Verpflichtet sind Anbieter erfasster digitaler Produkte und Dienste, die im EU-Markt in Verkehr gebracht werden — nach Branchen-Lesart des European Accessibility Act vor allem Online-Shops, Bankdienstleistungen und Telekommunikation. Eine reine Imageseite ohne Transaktion fällt in der Regel nicht darunter. Entscheidend ist der Markt, nicht der Firmensitz.
In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) den European Accessibility Act um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also Online-Shops —, Bankdienstleistungen und Telekommunikation. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Verstösse können mit Bussgeldern bis zu 100'000 EUR geahndet werden.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist enger, als sie klingt. Befreit sind nur Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Bilanzsumme — beide Schwellen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Und sie gilt nur für Dienstleistungen: Wer Produkte herstellt, muss unabhängig von der Unternehmensgrösse konform sein.
Gilt der European Accessibility Act für Schweizer Websites?
Der European Accessibility Act gilt für Schweizer Websites nicht automatisch — die Schweiz ist nicht EU-Mitglied. Er greift nur, soweit ein Schweizer Anbieter erfasste Produkte oder Dienste im EU-Markt anbietet — etwa ein Online-Shop, der nach Deutschland oder Österreich liefert. Diese Marktbezug-Logik ist der entscheidende Punkt, den viele Schweizer KMU verwechseln.
Im Inland verpflichtet das geltende Schweizer BehiG bei digitaler Barrierefreiheit primär Bund und öffentliche Stellen. Für private Unternehmen besteht derzeit keine generelle gesetzliche Pflicht zur barrierefreien Website — die Schweiz setzt bislang auf Eigenverantwortung. Wer also nur Schweizer Privatkunden bedient und nichts in die EU verkauft, ist heute rechtlich nicht zur Barrierefreiheit gezwungen.
Das ändert sich voraussichtlich. Die geplante Teilrevision des Schweizer BehiG erweitert den Anwendungsbereich erstmals auf private Anbieter öffentlich zugänglicher kommerzieller und kultureller Dienstleistungen wie Online-Shops und Apps; technische Grundlage sind WCAG 2.1 AA beziehungsweise EN 301 549 und eCH-0059. Ein konkretes Datum ist hier mit Vorsicht zu nennen: Das Inkrafttreten wird frühestens um 2027 erwartet, steht aber als Datum keineswegs fest — das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Wer in der Schweiz heute neu baut, baut sinnvollerweise schon auf diesen Massstab.
Was konkret zu tun ist
Konkret zielen Sie auf WCAG 2.1 AA und beheben zuerst die sechs Fehlerklassen, die 96 % aller Mängel ausmachen — Kontrast, Alt-Texte, Formulare, Tastatur und Struktur. Massstab ist der harmonisierte europäische Standard EN 301 549, dessen Kapitel 9 zu Webinhalten WCAG 2.1 Level A und AA exakt wiedergibt; die Norm geht über WCAG hinaus und erfasst auch Software, mobile Apps, Dokumente und Hardware. Praktisch heisst das: Sie zielen auf WCAG 2.1 AA als Minimum und prüfen die häufigsten Fehlerklassen zuerst, weil dort der Hebel am grössten ist.
Wie gross der Hebel ist, zeigt der WebAIM-Million-Report 2025: 94,8 % der eine Million meistbesuchten Startseiten wiesen erkennbare WCAG-2-A/AA-Fehler auf, im Schnitt 51 Fehler pro Seite. Die sechs häufigsten Probleme machen 96 % aller Fehler aus — angeführt von zu geringem Textkontrast, der 79,1 % der Seiten betraf, und fehlenden Alt-Texten auf 55,5 % der Seiten. Anders gesagt: Die grosse Mehrheit aller Konformitätsmängel sitzt in einer Handvoll immer gleicher Stellen.
94,8 Prozent der meistbesuchten Startseiten haben Barrierefreiheitsfehler. Sechs immer gleiche Probleme machen 96 Prozent davon aus — Konformität ist Handwerk, kein Mysterium.
Die praktische Reihenfolge für eine Website, die WCAG 2.1 AA erreichen will:
- Textkontrast prüfen — der häufigste Einzelfehler. Mindestens 4,5:1 für normalen Text, 3:1 für grossen Text und Bedienelemente.
- Alt-Texte ergänzen — jedes inhaltstragende Bild braucht eine sinnvolle Beschreibung; dekorative Bilder werden leer ausgezeichnet.
- Formulare auszeichnen — Felder mit
label, Fehlermeldungen programmatisch verknüpft, klare Pflichtfeld-Kennzeichnung. - Tastatur-Bedienbarkeit — jede Funktion ohne Maus erreichbar, sichtbarer Fokus-Indikator.
- Semantische Struktur — korrekte Überschriften-Hierarchie, Landmark-Regionen, sinnvolle Linktexte.
Wer auf den aktuellsten Stand zielt, nimmt WCAG 2.2 als Mass. Die Version erschien am 5. Oktober 2023 als W3C-Recommendation und ergänzt neun Kriterien, darunter eine Mindest-Trefferfläche von 24 px, sichtbares Fokus-Erscheinungsbild und barrierearme Authentifizierung. Inhalt, der WCAG 2.2 erfüllt, erfüllt in der Regel auch 2.1 und 2.0 — Sie arbeiten sich also nicht in eine Sackgasse, wenn Sie gleich auf 2.2 zielen.
Den Ist-Zustand Ihrer Seite können Sie ohne Aufwand grob einordnen: Das Accessibility-Modul im kostenlosen Website-Check prüft sichtbare Indikatoren von aussen — etwa Alt-Texte, Kontrast-Auffälligkeiten und Struktur-Signale. Das ersetzt kein vollständiges Audit nach EN 301 549, liefert aber eine schnelle Standortbestimmung.
Was eine saubere Architektur beiträgt
Barrierefreiheit ist primär eine Frage von Markup, Komponenten und Disziplin — keine Architektur löst sie automatisch. Eine entkoppelte (Headless-)Architektur erleichtert sie aber spürbar, weil Sie das Frontend frei gestalten und jede Komponente bewusst zugänglich bauen, statt gegen die Voreinstellungen eines Themes anzukämpfen. Den grundsätzlichen Aufbau ordnet die Themenseite zu Headless WordPress ein.
Der Hebel liegt im Frontend. Bei einer klassischen WordPress-Installation bestimmen Theme und Page-Builder einen erheblichen Teil des ausgelieferten Markups — und genau dort sitzen Kontrast-, Fokus- und Struktur-Fehler, die sich nur mit Mühe übersteuern lassen. In einem entkoppelten Setup schreiben Sie das Markup selbst: semantische Elemente, korrekte ARIA-Attribute nur wo nötig, getestete Komponenten. Genau das adressiert die Stellen, an denen der WebAIM-Million-Report 2025 die meisten Fehler verortet — zu geringer Textkontrast auf 79,1 % und fehlende Alt-Texte auf 55,5 % der Seiten —, weil eine eigene Komponente Kontrast und Alt-Text-Pflicht erzwingen kann, statt sie dem Theme zu überlassen. Aus unseren eigenen Schweizer Projekten 2024–2026: Bei einem Relaunch eines mehrsprachigen Shops sanken die per axe-core automatisch erkannten Kontrast- und Markup-Verstösse nach dem Wechsel auf ein selbst gebautes, komponentenbasiertes Frontend pro Seitenvorlage von über 60 auf unter 5 — die verbleibenden Punkte waren redaktionelle Alt-Text-Lücken, kein strukturelles Problem mehr.
Das ist kein Headless-spezifischer Effekt; auch ein sauber gebautes klassisches Theme kann konform sein. Der Unterschied ist die Kontrolle: Wer das Frontend besitzt, kann Barrierefreiheit als Akzeptanzkriterium in den Build ziehen, statt sie nachträglich gegen fremdes Markup zu erkämpfen. Wo genau sich dieser Schritt lohnt, ordnet der Beitrag dazu ein, wann sich Headless WordPress lohnt.
Wann der European Accessibility Act für Sie kein Thema ist
Hier wird die Einordnung unbequem — und das gehört dazu, weil zu viele Anbieter pauschal „jede Website muss jetzt" behaupten. Das stimmt so nicht, und wer aus Angst überreagiert, gibt womöglich Geld für eine Pflicht aus, die ihn gar nicht trifft.
Reine Schweizer KMU ohne EU-Verkauf sind heute nicht gesetzlich verpflichtet. Das BehiG verpflichtet aktuell öffentliche Stellen, nicht private Firmen. Solange Sie nichts in den EU-Markt verkaufen, zwingt Sie heute kein Gesetz zur barrierefreien Website. Das kann sich mit der BehiG-Revision frühestens um 2027 ändern — aber das ist eine Erwartung, kein geltendes Recht.
Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen — sofern beide Schwellen erfüllt sind. Und selbst die Ausnahme wegen unverhältnismässiger Belastung (Art. 14 des European Accessibility Act) ist kein Freibrief: Sie ist eng gefasst, die Bewertung muss dokumentiert, die Nachweise fünf Jahre aufbewahrt und mindestens alle fünf Jahre neu bewertet werden. Wer sich darauf beruft, übernimmt eine Begründungslast.
Und ein klares Warnsignal: Finger weg von Accessibility-Overlay-Widgets. Diese JavaScript-Widgets versprechen Konformität per Knopfdruck und liefern sie meist nicht. Die US-Handelsbehörde FTC verpflichtete einen grossen Overlay-Anbieter im Januar 2025 zu 1 Mio. USD wegen irreführender Behauptungen, sein KI-Widget könne jede Website binnen 48 Stunden konform machen; das Tool versagte unter anderem bei Navigationsmenüs, Formularfeldern und Bildbeschreibungen. Diese Fälle stammen aus dem US-Recht (ADA) und sind nicht 1:1 auf DACH übertragbar — aber sie sind ein deutliches Warnsignal: Über 20 % der US-Barrierefreiheitsklagen 2024 richteten sich gegen Unternehmen, die ein solches Widget einsetzten. Das Overlay war dort die Barriere, nicht die Lösung. Echte Konformität entsteht im Markup, nicht in einem nachgelagerten Skript.
Wer betroffen ist — die schnelle Entscheidungstabelle
Die folgende Tabelle ordnet typische Profile ein. Sie ersetzt keine Rechtsberatung, sondern hilft Ihnen einzuschätzen, ob das Thema für Sie Pflicht, Kür oder vorerst irrelevant ist.
| Profil | Einordnung | Warum |
|---|---|---|
| Deutscher Online-Shop, kein Kleinstunternehmen | Pflicht (BFSG) | E-Commerce ist erfasst, Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nicht — WCAG 2.1 AA verbindlich |
| Schweizer Shop, der in die EU verkauft | Pflicht (EU-Marktbezug) | EAA greift über das Inverkehrbringen im EU-Markt, unabhängig vom Schweizer Sitz |
| Schweizer KMU, nur CH-Kunden, keine EU-Verkäufe | Heute keine Pflicht | BehiG verpflichtet private Firmen nicht; Revision frühestens ~2027 erwartet, nicht in Kraft |
| Kleinstunternehmen mit reiner Dienstleistung (<10 MA, ≤2 Mio. EUR) | Bei Diensten ausgenommen | Beide Schwellen kumulativ erfüllt; Ausnahme gilt nur für Dienste, nicht für Produkte |
| Reine Firmen-Visitenkartenseite ohne Shop/Vertrag | Meist nicht erfasst | Keine erfasste Dienstleistung — Barrierefreiheit hier freiwillig, aber für SEO und Reichweite sinnvoll |
Warum auch Nicht-Verpflichtete handeln sollten
Selbst wer rechtlich nicht muss, hat zwei gute Gründe für Barrierefreiheit: Reichweite und Sichtbarkeit. Barrierefreie Seiten erreichen mehr Menschen, und sie sind in der Regel technisch sauberer — was sich auch auf die Auffindbarkeit auswirkt.
Viele Massnahmen für Barrierefreiheit zahlen direkt auf SEO ein: korrekte Überschriften-Hierarchie, sinnvolle Alt-Texte, klare Linktexte und semantisches Markup sind zugleich Rankingsignale und Zugänglichkeits-Kriterien. Auch KI-Suchmaschinen wie ChatGPT, Perplexity und Gemini verarbeiten strukturierte, semantisch saubere Inhalte zuverlässiger. Wer barrierefrei baut, baut nebenbei eine Seite, die Maschinen besser verstehen. Welche weiteren Bausteine in ein durchdachtes Projekt gehören, zeigt die Übersicht unserer Leistungen für Headless-Projekte.
Aus Geschäftssicht gilt deshalb: Wer ohnehin neu baut oder relauncht, sollte WCAG 2.1 AA als Akzeptanzkriterium aufnehmen — unabhängig davon, ob die Pflicht heute schon greift. Nachträglich Barrierefreiheit in fertiges Markup zu retten ist teurer als sie von Anfang an mitzubauen.
Nächster Schritt
Die Kernfrage ist nicht „muss ich?", sondern „bin ich erfasst — und wenn nicht, lohnt es sich trotzdem?". Beides lässt sich in einem kurzen Gespräch sauber einordnen, bevor Sie Budget binden. Wenn Sie unsicher sind, ob der European Accessibility Act Sie trifft oder ob ein anstehender Relaunch Barrierefreiheit gleich mitnehmen sollte, vereinbaren wir gerne ein Erstgespräch — 15 Minuten, kostenlos.
Wer zuerst den Ist-Zustand sehen will, startet mit dem kostenlosen Website-Check: eine schnelle Standortbestimmung von aussen, aus der sich die richtige nächste Frage fast von selbst ergibt.